Satzung der DJK Waldram
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S a t z u n g
für
Deutsche Jugendkraft (DJK) Waldram
Sport- und Turnverein e.V. Wolfratshausen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Deutsche Jugendkraft ( DJK ) Waldram
Sport- und Turnverein e.V. Wolfratshausen
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wolfratshausen, Ortsteil Waldram
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes München für Wolfratshausen
unter der Reg.Nr. 100 244 eingetragen.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und des DJK-Diözesanverbandes München-Freising und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(3) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
a) Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes
b) Förderung der Kultur- und Brauchtumspflege
c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen
Veranstaltungen
d) sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter (=Kassenprüfer) werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung - auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26a EStG - ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereins
ausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz-
anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den
Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto, Telefon usw.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach
seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen
werden.
(7) Vom Vereinsausschuss können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen
Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(8) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vereinsausschuss
erlassen und geändert wird.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinsausschuss.
(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat, in Haltung und Führung der Satzung des DJK-Diözesanverbandes oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschlusses ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht wahr, so gilt die Mitgliedschaft durch den erstinstanzlichen Beschluss des Vereinsorgans als beendet. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Entscheidung des Vereinsausschusses/der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief oder per Boten bekannt zu geben. Der Betroffene kann den Beschluss der Vereinsausschusses binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(4) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
(5) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportliche oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.
(6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
§ 7 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag (Geldbetrag) zu leisten. Dieser ist im Voraus spätestens am 30. April eines jeden Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über eine Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(2) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
§ 8 DJK-Sportjugend
Die DJK-Waldram erkennt die Eigenständigkeit seiner Sportjugend im Rahmen dieser Satzung an. Für sie ist grundsätzlich die „DJK-Jugendordnung" verbindlich, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die DJK-Sportjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Verwaltung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- 1) der Vorstand
- 2) der Vereinsausschuss
- 3) die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schatzmeister(in)
Schriftführer
Jugendvertreter
Geistlicher Beirat
Beisitzer (max. 2) Personen
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtliche durch den 1.Vorsitzenden allein oder durch den 2.Vorsitzenden, den Schatzmeister und Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(2) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt aus triftigen Gründen niederlegen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtskräftiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
Wiederwahl ist möglich.
(3) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Dies gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan (=Kassenprüfer) wahrnehmen.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der 1.Vorsitzende bzw seine Vertretung zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 5.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 5.000,00 der vorherigen Zustimmung durch die Vorstandschaft und über € 10.000,00 der Zustimmung der Vereinsausschusses bedarf. vgl. Finanzordnung § 6
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorstand anwesend sind.
(5) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereins geregelt.
§ 11 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
a) den Mitgliedern des Vorstandes
b) den Abteilungsleitern.
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
(3) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
(4) Der Vereinsausschuss beschließt die Ordnungen des Vereins.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr, spätestens am 30.4. des folgenden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zweckes beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand durch Bekanntgabe in der lokalen Presse. In der Einladung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
Anträge für die Mitgliederversammlung sind bis spätestens eine Woche vor Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 90% der stimmberechtigten Anwesenden. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt.
Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Vorstandberichtes und Kassenberichtes
b) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, Wahl von zwei Kassenprüfern
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung
d) Beschlussfassung über das Beitragswesen
e) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
f) Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
g) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 13 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Hauptvereins. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Sonderprüfungen sind möglich.
(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.
§ 14 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Anlagevermögen bilden. Näheres ist in der Abteilungsordnung geregelt.
(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende haben das Recht an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 15 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Einzuladen ist auch der Vorstand des DJK-Diözesanverbandes München-Freising. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäft abzuwickeln haben.
(2) Im Falle des Austrittes aus dem DJK-Hauptverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zweck der Sportpflege im Sinne der DJK zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber (DJK Dachverband München Freising)zurück. mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
§ 16 Inkrafttreten von Satzungsänderungen
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 3.4.2009 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Anmeldung beim Vereinsregister in Kraft.